AGB
§1 Anwendungsbereich der AGB
1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Geschäftsbeziehungen zwischen der Heilpraktikerin für Psychotherapie und Klient:in als Behandlungsvertrag bzw. Beratungs-/Coachingvertrag (nachfolgend „Vertrag“ genannt) im Sinne der §§ 611ff BGB, soweit zwischen den Vertragsparteien Abweichendes nicht schriftlich vereinbart wurde.
2. Der Behandlungsvertrag kommt zustande, wenn Klient:in das generelle Angebot der Heilpraktikerin für Psychotherapie durch schlüssiges Handeln annimmt und sich an sie zum Zwecke der Beratung, des Coachings oder der Psychotherapie wendet.
3. Die Heilpraktikerin für Psychotherapie ist jedoch berechtigt, einen Behandlungsvertrag ohne Angabe von Gründen abzulehnen; insbesondere, wenn ein erforderliches Vertrauensverhältnis nicht erwartet werden kann, es um Beschwerden geht, die die Heilpraktikerin für Psychotherapie aufgrund ihrer Spezialisierung oder aus gesetzlichen Gründen nicht behandeln kann oder darf oder die sie in Gewissenskonflikte bringen können. In diesem Fall bleibt der Honoraranspruch der Heilpraktikerin für Psychotherapie für die bis zur Ablehnung entstandenen Leistungen, einschließlich Beratung, erhalten.
§2 Inhalt und Zweck des Behandlungsvertrags
Die Heilpraktikerin für Psychotherapie erbringt ihre Dienste gegenüber Klient:in in der Form, dass sie ihre Kenntnisse und Fähigkeiten der Ausübung der Heilkunde zur Beratung, zum Coaching und Therapie bei Klient:in, unter Berücksichtigung eventueller Behandlungsverbote und ihrer Sorgfaltspflicht, anwendet.
Dabei werden häufig auch Methoden angewendet, die schulmedizinisch noch nicht anerkannt sind und nicht dem Stand der Wissenschaft entsprechen. Insofern kann ein subjektiv erwarteter Erfolg der Methode weder in Aussicht gestellt noch garantiert werden. Die Heilpraktikerin für Psychotherapie darf keine Krankschreibungen vornehmen und keine verschreibungspflichtigen Medikamente verordnen.
§3 Mitwirkung von Klient:in
Zu einer aktiven Mitwirkung ist Klient:in nicht verpflichtet, die Mitwirkung ist jedoch zielführend für den Prozess. Die Heilpraktikerin für Psychotherapie ist berechtigt, die Behandlung abzubrechen, wenn das erforderliche Vertrauensverhältnis nicht mehr gegeben erscheint, insbesondere wenn Klient:in Beratungsinhalte ablehnt, erforderliche Auskünfte zur Anamnese und Diagnose unzutreffend oder lückenhaft erteilt, oder Therapiemaßnahmen vereitelt.
§4 Honorierung der Heilpraktikerin für Psychotherapie
1. Die Heilpraktikerin eingeschränkt für Psychotherapie hat für ihre Dienste einen Honoraranspruch. Wenn die Honorare nicht individuell zwischen Heilpraktikerin für Psychotherapie und Klient:in vereinbart worden sind, gelten die Sätze, die in der Preisliste der Heilpraktikerin für Psychotherapie aufgeführt sind. Alle anderen Gebührenordnungen oder -verzeichnisse gelten nicht.
2. Die Honorare sind bei Einzelterminen jeweils vor jeder Behandlung von Klient:in in bar oder per Überweisung zu bezahlen. Bei fortlaufenden Vereinbarungen erhält Klient:in am Monatsanfang eine Rechnung gemäß § 7 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
3. Sollte ein fest vereinbarter Behandlungstermin nicht in Anspruch genommen werden, ist ein Ausfallhonorar in Höhe der Gesamtgebühr zu begleichen. Die vorstehende Zahlungsverpflichtung tritt nicht ein, wenn 48 Stunden vor dem vereinbarten Termin abgesagt wurde oder Klient:in (z.B. durch Erkrankung oder Unfall, nachweislich durch Attest) am Erscheinen gehindert ist.
4. Ein mehrfacher Terminausfall kann zu einem vorzeitigen Behandlungsende führen. Um eine kontinuierliche Arbeit zu gewährleisten, sollten ausgefallene Sitzungen möglichst kurzfristig nachgeholt werden. Terminverspätungen werden von Klient:in im Idealfall vor Terminbeginn, spätestens jedoch innerhalb der ersten 15 Minuten ab Terminbeginn bekannt gegeben. Bei Verspätungen von mehr als 15 Minuten und keiner Information an die Behandlerin gilt der Termin als nicht abgesagt, ein Ausfallhonorar in Höhe der Gesamtgebühr wird erhoben.
§5 Honorarerstattung durch Dritte
1. Soweit Klient:in Anspruch auf Erstattung oder Teilerstattung des Honorars durch Dritte hat oder zu haben glaubt, wird § 4 hiervon nicht berührt. Die Heilpraktikerin für Psychotherapie kann auch das Honorar oder Honorarteile in Ansehung einer möglichen Erstattung nicht stunden.
2. Soweit die Heilpraktikerin für Psychotherapie im Rahmen der wirtschaftlichen Beratung nach § 2 Absatz 2 den Klienten über die Erstattungspraxis Dritter Angaben macht, sind diese unverbindlich. Insbesondere gelten die üblichen Erstattungssätze nicht als vereinbartes Honorar im Sinne des § 4 Absatz 1 und beschränkt sich der Umfang der Leistungen der Heilpraktikerin für Psychotherapie nach § 2 Absatz 2 nicht auf erstattungsfähige Leistungen.
3. Die Heilpraktikerin für Psychotherapie erteilt in Erstattungsfragen dem Dritten keine direkten Auskünfte. Auskünfte und notwendige Bescheinigungen erhält ausschließlich der Klient:in. Derartige Leistungen sind honorarpflichtig.
§6 Vertraulichkeit der Behandlung
1. Die Heilpraktikerin für Psychotherapie behandelt die Klient:innendaten vertraulich und erteilt bezüglich der Diagnose, der Beratungen, dem Coaching, der Therapie und der persönlichen Verhältnisse von Klient:in Auskünfte nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von Klient:in. Auf die Schriftform kann verzichtet werden, wenn die Auskunft im Interesse von Klient:in erfolgt und anzunehmen ist, dass Klient:in zustimmen wird.
2. Absatz 1) ist nicht anzuwenden, wenn die Heilpraktikerin für Psychotherapie aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Weitergabe der Daten verpflichtet ist – beispielsweise Meldepflicht bei bestimmten Diagnosen – oder auf behördliche oder gerichtliche Anordnung auskunftspflichtig ist. Dies gilt auch bei Auskünften an Personensorgeberechtigte, nicht aber für Auskünfte an Ehegatten, Verwandte oder Familienangehörige. Absatz 1) ist ferner nicht anzuwenden, wenn in Zusammenhang mit der Beratung, Diagnose oder Therapie persönliche Angriffe gegen sie oder ihre Berufsausübung stattfinden und sie sich mit der Verwendung zutreffender Daten oder Tatsachen entlasten kann.
3. Die Heilpraktikerin für Psychotherapie führt Aufzeichnungen über ihre Leistungen (Handakte oder elektronische Klient:innendatei). Klient:in steht eine Einsicht in die Handakte oder elektronische Klient:innendatei jederzeit zu; Klient:innendatei kann diese Handakte aber nicht zur Herausgabe verlangen. Absatz 2) bleibt unberührt. Klient:innendatei stimmt der elektronischen Verarbeitung seiner Daten zu.
4. Im Sinne der Prozessqualität können Behandlungssequenzen und -verläufe in Supervisions- und Intervisionsgruppen anonymisiert besprochen werden. Selbstverständlich unterliegen die Teilnehmer dieser kollegialen Gruppen ebenfalls der Vertraulichkeit und dürfen keine Informationen weitergeben.
§7 Rechnungsstellung
Bei den Rechnungen, die der Klient nach § 4 Absatz 2 erhält, können grundsätzlich zwei alternative Formen vereinbart werden:
1. Für Beweis- oder Erstattungszwecke kann die Rechnung folgende Angaben enthalten: vollständiger Name und Anschrift der Heilpraktikerin für Psychotherapie, vollständiger Name und Anschrift von Klient:in, fortlaufende Rechnungsnummer, Ausstellungsdatum der Rechnung, konkrete Diagnose(n) gemäß ICD-10, Zeitpunkt der Leistung, Art und Umfang der Untersuchung bzw. Behandlung/Beratung, Höhe des Honorars für die Einzelleistung, (Gesamtbetrag), ggf. Hinweis auf Steuerbefreiung.
2. Wünscht Klient:in aus Beweis- oder Erstattungsgründen eine Ausfertigung der Rechnung, die eine Diagnose bzw. Therapie-/Beratungsspezifizierungen mit Diagnoserückschlüssen enthält, bedarf dies der Belehrung über den Bruch der Vertraulichkeit und des schriftlichen Auftrags von Klient:in, die hiermit erfolgt ist.
3. Besteht keine weitere Absprache erhält Klient:in zur Vorlage beim Finanzamt eine Rechnung, die weder eine Diagnose enthält noch eine Aufschlüsselung der in Anspruch genommenen Leistungen beinhaltet, aus der auf eine Diagnose geschlossen werden könnte.
§8 Kündigung
1. Der Vertrag kann von beiden Vertragsparteien jederzeit fristlos gekündigt werden.
2. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
3. Um den Behandlungsprozess adäquat zu beenden, Erlerntes und Ressourcen zu verankern, sowie das Risiko für eventuelle Rückfälle gering halten zu können, sollten zumindest drei Abschlusssitzungen stattfinden.
§9 Rückforderungen
1. Bei Austritt aus dem Vertrag kann von Klient:in kein Recht abgeleitet werden gezahlte Honorare zurückzufordern (s. § 4).
2. Von Klient:in unentschuldigt nicht wahrgenommene Sitzungen bleiben Gegenstand der Honorarrechnung (s. § 4).
§10 Meinungsverschiedenheiten
Meinungsverschiedenheiten aus dem Behandlungsvertrag und den AGB sollten gütlich beigelegt werden. Hierzu empfiehlt es sich, Gegenvorstellungen, abweichende Meinungen oder Beschwerden zunächst mündlich und gegebenenfalls schriftlich vorzubringen.
§11 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des Behandlungsvertrags oder AGB ungültig oder nichtig sein oder werden, wird damit die Wirksamkeit des Behandlungsvertrages insgesamt nicht tangiert. Die ungültige oder nichtige Bestimmung ist vielmehr in freier Auslegung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Vertragszweck und dem Parteiwillen am nächsten kommt.
Gerichtsstand: Berlin